Honorar
Für die Festlegung der Notariatsgebühren sind die Bestimmungen von Art. 50 ff. des kantonalen Notariatsgesetzes (NG; BSG-Nr. 169.11) und
die Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN; BSG-Nr. 169.81) massgebend.
Wir informieren unsere Klienten im Vorfeld über die Grundsätze der Gebührenordnung und die voraussichtlichen Kosten Ihres Geschäfts.